Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von VAE
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Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von VAE
Liebe Mitglieder, liebe Freunde, liebe Besucher,
hier findet Ihr unsere aktuellste Version der AGB's:
Bei Fragen bitte nicht scheu sein, wir beantworten jede Frage sehr gerne. Wie es so schön heißt, es gibt keine dummen Fragen, nur Personen die die Antwort nicht kennen.
Also, viel Spaß beim lesen ... und liebe Grüße
Der Vorstand
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Der Vorstand
Gast- Gast
Re: Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von VAE
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
Stand: 2011
Artikel 1. Grundsatzentscheidungen
§ 1.1. Die VAE ist ein Bündnis aus eigenständigen Allianzen. Sie tritt nach außen als eine Einheit auf, ist aber keine Allianz.
§ 1.2. Die VAE ist grundsätzlich ein friedliches Bündnis, es sei denn gewisse Vorkommnisse erfordern militärische Aktionen.
§ 1.3. Die Mitgliedsallianzen werden durch ihre Mitgliedschaft in den VAE nicht in ihrer Eigenständigkeit eingeschränkt (einzige Ausnahme Militäraktionen gegen aktive Bündnispartner), sie sind immer noch souverän.
§ 1.4. Grundsatzbeschlüsse dürfen nur im Rahmen der Ratsitzung beschlossen werden. Nach außen hin vertreten die drei Vorstände die VAE
Artikel 2. Aufgaben der VAE
§ 2.1. Mitgliedern mit Ressourcen oder Ressourcenhandel auszuhelfen, falls die Situation oder die Marktlage es erfordert.
§ 2.2. Bei Streitigkeiten einzugreifen und dem Bündnispartner mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen (Diplomatie, Ressourcen, Tipps und Ratschlägen, oder auch gegebenenfalls mit militärischen Mitteln).
§ 2.3. Die Reihenfolge der Hilfsmaßnahmen ist genau festgelegt und muss von der Allianzführung eingehalten werden! (siehe Artikel 11)
§ 2.4. Bei Kriegsbeschluss bzw. Kriegshandlungen sich gegenseitig zu unterstützen mittels Truppen oder Ressourcen.
§ 2.5. Selbstverschuldete Kriegshandlungen werden von der VAE natürlich nicht unterstützt.
§ 2.6. Den Handel innerhalb der VAE attraktiver zu gestallten, und auszuweiten. Nutzt den Martkplatz im VAE-Forum!
Artikel 3. Aufnahme in die VAE
§ 3.1. Jede Allianz, die mindestens 5 Mitglieder hat, kann sich um eine Aufnahme bewerben.
§ 3.2. Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Zustimmung von 2/3 der bestehenden Mitglieder der VAE.
§ 3.3. Jede neu aufgenommene Allianz hat eine 3 wöchige Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit beschließt der Rat eine Bestätigung bzw. Ablehnung der Aufnahme.
§ 3.4. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden und kann auch nicht angefochten werden.
§ 3.5. Die neue Allianz hat das Recht während der Probezeit der Ratssitzung beizuwohnen und mitzudiskutieren. Aber sie hat noch kein Stimmrecht
§ 3.6. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Rat über den weiteren Verbleib der Allianz in der VAE. Bei Beschluss der Aufnahme wird die neue Allianz sofort als volles Mitglied gezählt und hat somit volles Stimmrecht in der Ratsitzung.
§ 3.7. Eine bestätigte Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§ 3.8. Eine direkte oder indirekte Beeinflussung von Mitgliedsallianzen oder Ratsmitglieder führt direkt zur Ablehnung und eventuell weiteren Schritten gegen den Einflussnehmenden.
Artikel 4. Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 4.1. Jede Mitgliedsallianz hat das Recht auf Mitbestimmung innerhalb der VAE (VAE-Rat).
§ 4.2. Jede Mitgliedsallianz hat das Recht auf Unterstützung durch die VAE, sofern diese unverschuldet in Not geraten ist.
§ 4.3. Jede Mitgliedsallianz hat die Pflicht nach gemeinsamen Beschluss für die VAE einzutreten.
§ 4.4. Keine Mitgliedsallianz darf und wird Krieg gegen eine andere Mitgliedsallianz ausrufen oder ausüben.
§ 4.5. Keine Mitgliedsallianz darf im Namen der VAE einen Krieg ausrufen, dies obliegt alleine dem Vorstand als Sprecher der VAE. Die Entscheidung, ob in den Krieg gezogen wird, fällt der Rat. Kriege der Allianz ohne die VAE sind davon selbstverständlich ausgenommen.
§ 4.6. Es werden keine aktiven Mitglieder einer Mitgliedsallianz ausspioniert oder geplündert. Inaktive Mitglieder einer Mitgliedsallianz dürfen sofort nach eintreten der Inaktivität von allen ohne Vorankündigung geplündert werden.
§ 4.7. Jede Mitgliedsallianz verpflichtet sich, die AGB’s der VAE anzuerkennen und in Eigenverantwortung zu erfüllen.
§ 4.8. Jede Mitgliedsallianz der VAE zeigt auf ihrer externen Allianzseite offiziell an, dass es Mitglied der VAE ist, und bekommt ein eigenes VAE-Logo zur Verfügung gestellt.
§ 4.9. Jede Mitgliedsallianz ist selbst dafür verantwortlich die eigenen Mitglieder über die Richtlinien zu unterrichten und informieren.
§ 4.10. Jede Mitgliedsallianz achtet eigenständig auf die Befolgung der VAE-Regeln. Verstöße von Mitgliedern innerhalb einer Allianz werden auch innerhalb der Allianz geahndet.
§ 4.11. Jede Mitgliedsallianz hat Zugang und beteiligt sich regelmäßig am VAE-Forum, zu wenig Aktivität wird geahndet.
§ 4.12. Der bzw. die Anführer jeder Mitgliedsallianz, der General, sowie der Diplomat werden im VAE-Forum bekannt gegeben und werden bei Änderungen auch aktualisiert.
§ 4.13. Jedes VAE-Mitglied hat das Recht am Ende seines Städtenamens das Kürzel VAE anzufügen. Dies ist eine reine freiwillige Maßnahme und obliegt jedem Spieler selbst.
§ 4.14. Jedem Mitglied wird es untersagt, mit dem Bund „VAE“ anderen Spielern oder Allianzen zu drohen oder den Namen in irgendeiner Weise zur Einschüchterung zu verwenden! Die Mitgliedsallianzen haben allerdings das Recht, als Abschluss unter dem Namen die Signatur „Mitglied der VAE“ hinzuzufügen.
§ 4.15. VAE-Mitgliedern die nicht für einen angemessenen Selbstschutz sorgen, kann eine verpflichtende Hilfeleistung seitens der VAE abgelehnt werden. Freiwillige Hilfe ist natürlich immer möglich. Als angemessener Selbstschutz ist minimal 1% Generalspunkte der Gesamtpunktezahl notwendig (Dies gilbt ab 50.000 Punkten bis zu 500.000 Punkten, darüber hinaus ist ein Minimum von 5.000 Generalspunkten ausreichend).
Artikel 5. Stimmrecht und Vertreter
§ 5.1. Jeder Bündnispartner verfügt über 1 Stimme. Jede Mitgliedsallianz ist also gleich stimmberechtigt wie die anderen.
§ 5.3. Jeder Bündnispartner kann mindestens 2 aber maximal 4 Mitglieder als Vertreter benennen, nachfolgend als Ratsmitglieder benannt. Jede Mitgliedsallianz hat jedoch unabhängig von den anwesenden Ratsmitgliedern nur 1 Stimme bei den Abstimmungen in der Ratssitzung
§ 5.4. Die Ratsmitglieder jeder Allianz werden durch deren Anführer in der VAE verkündet.
§ 5.5. Die Ernennung bzw. Wahl ihrer Ratsmitglieder obliegt zu 100% der jeweiligen Allianz selbst.
§ 5.6. Jede Mitgliedsallianz sollte darauf achten, dass mindestens 1 Vertreter pro Ratsitzung anwesend ist. Sollte dies einmal nicht möglich sein, wird die Stimme der Allianz im dafür angelegten Thread im VAE-Forum bekannt gegeben.
Artikel 6. Rätestand und Ratsitzung
§ 6.1. Innerhalb der VAE werden 3 Ratsvorstände gewählt.
§ 6.2. Die 3 Ratsvorstände müssen 3 verschiedenen Mitgliedsallianzen angehören.
§ 6.3. Jeder Ratvorstand wird auf unbefristete Zeit gewählt.
§ 6.4. Die Abernennung eines Ratvorstands wird über einen „Misstrauensantrag“ in der Ratsitzung diskutiert und beschlossen.
§ 6.5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Rates.
§ 6.6. Jede Ratsstimme wird gezählt und die einfache Mehrheit an Stimmen entscheidet.
§ 6.7. Die Wahl selbst ist eine offene Wahl (jeder Stimmberechtigte gibt offiziell seine Wahlkandidaten bekannt).
§ 6.8. Die Ratssitzung wird von einem der drei Ratsvorstände einberufen, wenn dieser es für nötig hält oder gewisse Geschehnisse dies erfordern.
§ 6.9. Ratsitzungen werden im sog. Rats-Chat abgehalten. Jedes Ratsmitglied bekommt Zugang zu diesem separaten Chat.
§ 6.10. Im Vorfeld jeder Ratsitzung wird ein Thread im Forum eröffnet mit den anfallenden Themen, ebenso eine Anwesenheitsliste in der man sich an- oder abmelden sollte und bei Verhinderung aller Ratsmitglieder seiner Allianz seine Stimme im Vorfeld abgeben sollte.
Artikel 7. Aufgaben und Pflichten des Ratsvorstandes
§ 7.1. Dem gesamten Ratsvorstand obliegt die Führung der VAE.
§ 7.2. Der gesamten Ratsvorstand gilt als Befehlsdrehscheibe für gemeinsame Aktionen. Das Forum als Hauptplattform zur Koordination ist damit obligat! Der Ratsvorstand koordiniert gemeinsam mit den jeweiligen Generälen alle Aktionen innerhalb einer kriegerischen Auseinandersetzung über das VAE-Forum.
§ 7.3. Jeder Ratsvorstand hat die Befugnis im Namen der VAE zu sprechen.
§ 7.4. Der gesamte Ratsvorstand hat die Befugnis, in Notsituationen im Namen des Rates zu agieren.
§ 7.5. Der Ratsvorstand vertritt die VAE im Kriegsfall im Ikariam-Forum und ist für Kriegserklärungen und Erklärungen gegenüber dem GO’s berechtigt.
§ 7.6. Der gesamte Ratsvorstand hat den Vorsitz für die Vorstandswahlen.
§ 7.7. Der Ratsvorstand trägt die Verantwortung und den Vorsitz für das Abhalten von Ratssitzungen.
§ 7.8. Der Vorstand hat die Befugnis kurzfristig außernatürliche Ratssitzungen einzuberufen. Die Themen und Termine sollten jedoch trotzdem im VAE-Forum gepostet werden.
§ 7.9. Der Ratsvorstand darf kein Mitglied unter Druck setzen oder rauswerfen um sich oder seiner Allianz damit einen Vorteil zu verschaffen.
§ 7.10. Beim vorzeitigen Austritt eines oder mehrerer Ratsvorstände muss eine Ratsitzung stattfinden um neue Vorstände zu wählen.
§ 7.11. Die amtierenden Ratsvorstände werden im VAE-Forum verkündet.
Artikel 8. Aufgaben und Pflichten des Ratmitglieds
§ 8.1. Jedes Ratsmitglied engagiert sich nach bestmöglichen Wissen und Gewissen im VAE und dessen Forum.
§ 8.2. Jedes Ratsmitglied ist selbst für sein Erscheinen bei Ratssitzungen verantwortlich.
§ 8.3. Falls ein Erscheinen bei der Ratsitzung nicht möglich ist, sollte die Abwesenheit im Vorfeld bekannt geben werden.
§ 8.4. Jedes Ratmitglied muss sich eigenständig über Themen und Termine im Forum informieren. Ratssitzungen werden rechtzeitig (minimum 1 Woche vorher) im VAE-Forum bekannt gegeben. Bei eiligen Sondersitzungen erfolgt eine ingame-Benachrichtigung
§ 8.5. Bei vorab angekündigter Abwesenheit, kann zu bekannten Themen die Stimme auch im Vorhinein im Forum abgegeben werden. Sollte kein Ratsmitglied einer Allianz anwesend sein können, muss die Stimme im Vorfeld abgegeben werden
§ 8.6. Bei Nichterscheinen oder längerer Ausfallszeit kann ein Vertreter von der Herkunftsallianz ernannt werden.
§ 8.7. Der Anführer der zuständigen Allianz gibt die Vertretung offiziell im VAE-Forum bekannt.
§ 8.8. Jedes Ratsmitglied hat die Pflicht, die Internas der VAE nicht nach außen zu tragen. Es gilt also eine Schweigepflicht gegenüber Außenstehenden. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft in den VAE nicht mehr besteht.
§ 9.1. Der Rat ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Allianzmitglieder vertreten sind, oder im Vorfeld pro Entschluss ihre Stimme abgegeben haben.
§ 9.2. Die Gesamtsumme zur Mehrheit ergibt sich aus allen bestehenden Mitgliedern.
§ 9.3. Rauswürfe dürfen nur im Rahmen der Ratsitzung beschlossen werden.
§ 9.4. Kriege dürfen mittels 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss kann mittels Ratsitzung oder Forum herbeigeführt werden.
§ 9.5. Für alle Entschlüsse gilt, sofern nicht anders angegeben, eine einfache Mehrheit als Beschlusskraft.
Artikel 10. Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft der VAE
§ 10.1. Jeder Mitgliedsallianz steht es frei, jederzeit ohne Angaben von Gründen aus der VAE auszutreten.
§ 10.2. Die Kündigung einer Mitgliedschaft obliegt dem Rat nach Mehrheitsbeschluss.
§ 10.3. Mit dem Austritt oder der Kündigung wird die VAE von jeder Pflicht, Unterstützung und Hilfestellung gegenüber dem Austretenden bzw. Gekündigten entbunden.
§ 10.4. Jede Verwendung des VAE-Logos oder des Namens wird der austretenden bzw. gekündigten Allianz untersagt.
§ 10.5. Jede Allianz die nicht mehr in den VAE Mitglied ist, hat ebenfalls eine Schweigepflicht einzuhalten, ansonsten wird der Rat über Konsequenzen entscheiden.
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